Satzung des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft e.V.
§ 1 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die uneigennützige Förderung der wissenschaftlichen Erforschung kunsthistorischer Denkmäler, deren Erforschung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Besondere Bedeutung kommt dabei traditionell der Erarbeitung der „Denkmäler deutscher Kunst“ als umfassender Quellenpublikation zur deutschen Kunstgeschichte zu.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die wissenschaftliche Betreuung von Forschungsvorhaben von Vereinsmitgliedern oder Dritten auf dem Gebiet der Kunstwissenschaft. Dies geschieht durch Erarbeitung der Zielvorstellungen, durch kontinuierliche Beratung und Prüfung der Forschungsergebnisse durch den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat. Der Verein übernimmt die notwendige redaktionelle Bearbeitung der Manuskripte und die zeitnahe Veröffentlichung der so gewonnenen kunsthistorischen Forschungsergebnisse. Der Verein garantiert die Wissenschaftlichkeit der Arbeit und trägt die wissenschaftliche Verantwortung für die von ihm herausgegebene Veröffentlichung in Buchform oder in der „Zeitschrift des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 2 Vereinsname
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: „Deutscher Verein für Kunstwissenschaft e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie andere Einrichtungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Der Beitritt als ordentliches Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsstelle. Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu entrichten, der jeweils am 31. März des laufenden Jahres fällig wird. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Kunstwissenschaft und den Deutschen Verein im Besonderen erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit; ihre Zahl wird auf höchstens zehn beschränkt. Ehrenmitglieder dürfen nur Personen sein, die nach den geltenden Bestimmungen zur Ausübung führender öffentlicher Ämter berechtigt sind.
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung; er ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Vorstand hat den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen, wenn sein Verhalten das Interesse und das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins ehrenamtlich, stellt alljährlich den Haushaltsplan auf, legt die Jahresrechnung und erstattet den Verwaltungsbericht.
Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und je einer Stellvertretung. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der / die Vorsitzende des Vorstandes oder seine Stellvertretung vertreten gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist berechtigt, sich im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder aus sachlichen Gründen bis zum Ablauf der Amtszeit durch Zuwahl von bis zu zwei Mitgliedern selbst zu ergänzen. Die Ehrenmitglieder können vom Vorstand zu seinen Sitzungen hinzugezogen werden.
Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. Er ist berechtigt, besoldete Hilfskräfte einzustellen.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus jeweils zwei bis drei Fachleuten für bis zu zehn Spezialgebiete; die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Fachgebiete werden vom Vorstand festgelegt.
Die Beiratsmitglieder sollen durch Erarbeitung wissenschaftlicher Arbeitsprogramme, durch Vorschlag und Beurteilung von Buch- und Aufsatzmanuskripten die wissenschaftliche Arbeit des Vereins auf ihren Fachgebieten unterstützen und den Vorstand beraten.
§ 8 Voraussetzungen für die Ämter
Dem Vorstand und dem Wissenschaftlichen Beirat können nur solche Vereinsmitglieder angehören, die nach den geltenden Bestimmungen zur Ausübung führender öffentlicher Ämter berechtigt sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom engeren Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl des Vorstandes und des Wissenschaftlichen Beirates,
- die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichts des Vorstandes sowie des von einem Steuerberater / einer Steuerberaterin geprüften Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand unterbreitet,
- die Änderung der Satzung,
- die etwaige Auflösung des Vereins.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und erlässt die Einladung. Diese erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung; der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Die Einladung kann auch per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mailadresse erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
Die Mitglieder weisen sich durch ihre letzte Beitragsquittung oder durch ihre Mitgliedskarte aus.
Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung in § 10 durch Mehrheitsbeschluss der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.
§ 10 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied im Sinne von § 3 eine Stimme.
b) Das Stimmrecht kann durch ein anderes, schriftlich uneingeschränkt, für alle Beschlussgegenstände bevollmächtigtes Mitglied ausgeübt werden, wobei maximal fünf Stimmen auf ein anwesendes Mitglied übertragen werden können.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
d) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung; den Vorsitz übernimmt in der Regel der / die Vorsitzende des Vereins, bei Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied des Vereins. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom / von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer / der Schriftführerin oder einer Vertretung aus dem Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist. Die Zuleitung kann an die dem Verein letztbekannte E-Mail-Adresse erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser muss zweimal mit achttägiger Pause erfolgen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über die Vereinigung des Vereins mit einem anderen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das vorhandene Vermögen des Vereins der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für kunsthistorische Forschungszwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. Dezember 1959 mit Änderung des § 1, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. April 1974; Änderung des § 6, Absatz 2, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 31. März 1978; Änderung des § 1, des § 3, Absatz 1, 2 und 4, des § 6, Absatz 2, des § 7 und des § 10, Absatz 3, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 2000. Änderung der § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (neu), 11 (neu), beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.11.2023.